Die Vorinstanz würdige in diesem Punkt den Sachverhalt rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich und verletze damit Art. 18 VRPG. Ferner bringt die Beschwerdeführerin auch vor, dass die Vorinstanz Art. 20a VRPG verletzt habe. In ihren Schlussbemerkungen verweist die Beschwerdeführerin erneut auf die rechtskräftige Baubewilligung vom 21. Mai 1965 und bestreitet, dass die Gemeinde zum Ergreifen baupolizeilicher Sanktionen und zur Einforderung eines nachträglichen Baugesuches berechtigt sei.