Die öffentliche Urkunde vom 1. Juli 1974 widerlege dies. Daran würden auch die von der Vorinstanz eingereichten Pläne mit der Bezeichnung «Bastelräume» nichts ändern. Massgeblich seien die rechtskräftige Baubewilligung vom 21. Mai 1965, die Beurkundung vom 1. Juli 1974 und die Tatsache der jahrzehntelangen weder von der Vorinstanz noch von den Miteigentümern in Frage gestellten Wohnnutzung der beiden Studiowohnungen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG und bestreitet weiter, dass eine Umnutzung stattgefunden habe. Die Vorinstanz würdige in diesem Punkt den Sachverhalt rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich und verletze damit Art.