a) Die Beschwerdeführerin erklärt, mit öffentlicher Urkunde vom 1. Juli 1974 sei auf der Parzelle Nr. F.________ Stockwerkeigentum und damit auch die Stockwerkeinheit der Beschwerdeführerin (Parzelle Nr. F.________-1 «3 Studios/Büroräume») begründet worden. Gemäss Urkunde sei die Stockwerkeinheit für Wohn- und gewerbliche Zwecke bestimmt. Die Studiowohnungen bestünden seit Jahrzehnten und würden an Drittpersonen vermietet, spätestens seit der Begründung der Stockwerkeinheiten im Jahr 1974. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Studiowohnungen als «3 Bastelräume mit WC» konzipiert worden seien. Die öffentliche Urkunde vom 1. Juli 1974 widerlege dies.