werden, dass die Baupolizeibehörde Kenntnis von unrechtmässigen Wohnnutzungen erhält.37 Abgesehen von den Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil, besteht keine Meldepflicht der Einwohnerkontrolle an die zuständige Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 16 ZWG38 sowie das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 12. September 1985 [GNA; BSG 122.11]). Auch aufgrund einer Steuerdeklaration kann nicht von der Erkennbarkeit für die Baupolizeibehörde ausgegangen werden. Steuererklärungen werden zwar bei der zuständigen Gemeinde eingereicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 VVV39).