d) Gemäss Art. 33a Abs. 1 BauG sorgen die Gemeinden dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich ist. Verfügen sie nicht über eigene Fachleute, lassen sie die Baugesuche durch die Fachleute einer anderen Gemeinde oder durch private Fachleute prüfen (Art. 33a Abs. 2 BauG). Fachleute sind Personen, die über Fachkenntnisse im einschlägigen öffentlichen Recht, insbesondere im Bau- und Planungsrecht, im Baubewilligungsverfahren und in der Koordination von Bewilligungsverfahren verfügen. Das können insbesondere auch Gemeindeangestellte sein, die eine geeignete Ausbildung genossen haben.22