Die Vorinstanz war verpflichtet, auf die baupolizeiliche Anzeige des Verwalters hin tätig zu werden bzw. zumindest zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.21 Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern es sich um eine verfahrensrechtliche «Retourkutsche» handeln sollte. Zudem ist wie bereits aufgezeigt das Verfahren in Zusammenhang mit den 18 Vgl. pag. 24 der Vorakten 19 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 20 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9 21 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2