c) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich nicht gegen (eine) einzelne Person(en) sondern gegen die Vorinstanz als solche. Die Beschwerdeführerin hat keine individuellen Ablehnungsgründe gegen bestimmte Personen vorgebracht, weshalb nicht auf ihr Begehren eingetreten werden kann. Ohnehin dürfte kaum ein Ausstandsgrund gegeben sein. Die Vorinstanz war verpflichtet, auf die baupolizeiliche Anzeige des Verwalters hin tätig zu werden bzw. zumindest zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.21 Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern es sich um eine verfahrensrechtliche «Retourkutsche» handeln sollte.