Die Vorinstanz habe mit ihrem unverständlichen, parteilichen Verhalten die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (gleiche und gerechte Behandlung durch die Behörden). Zudem sei aufgrund des Verfahrensverlaufs sowie der Reaktionen der zuständigen Mitarbeitenden die fachliche Qualifikation der Bauverwaltung ernsthaft anzuzweifeln. Die Gemeinde hat sich zu diesen Vorwürfen in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2023 nicht geäussert.