Die Vorinstanz habe trotz verspäteter Baugesuchseingabe ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren betreffend die Parkplätze vor den Studiowohnungen eingeleitet. Das Verhalten der Vorinstanz erwecke insgesamt den zweifelhaften Eindruck einer verfahrensrechtlichen «Retourkutsche» für die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz sei in vorliegendem Verfahren wie auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren betreffend die Parkplätze befangen und müsse von Amtes wegen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VRPG in den Ausstand treten. Die Vorinstanz habe mit ihrem unverständlichen, parteilichen Verhalten die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin gemäss Art.