a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe einseitig zu Gunsten des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. der übrigen Stockwerkeigentümer und zu Lasten der Beschwerdeführerin Partei eingenommen. Die angefochtene Verfügung sei offenbar einzig aufgrund einer «Anfrage» vom Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft initiiert worden. Es müsse angenommen werden, dass sich die Vorinstanz habe instrumentalisieren lassen und nicht unvoreingenommen gehandelt und entschieden habe. Die Vorinstanz habe trotz verspäteter Baugesuchseingabe ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren betreffend die Parkplätze vor den Studiowohnungen eingeleitet.