Gemeinde […] "BP-A.________ C.________"».18 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde ihr Schreiben vom 21. Dezember 2022 nur der Beschwerdeführerin, nicht aber auch ihrer Rechtsvertretung zustellte. Insgesamt wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 5. Ausstand, fachliche Qualifikation