Weiter geht aus den Erwägungen hervor, dass die Gemeinde als irrelevant erachtete, ob die Steuerbehörde über die Nutzungsänderung informiert worden sei oder nicht. Die Gemeinde hat sich damit genügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Steuerdokumenten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die Wiederherstellung anzuordnen sei. Wie vorangehend aufgezeigt, muss sich die Gemeinde in der Begründung nicht mit jedem einzelnen Aktenstück oder jedem einzelnen Argument der Parteien auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn sie sich auf die aus ihrer Sicht relevanten Punkte beschränkt.