c) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung die Argumente der Beschwerdeführerin ausführlich aufgeführt und diese damit zur Kenntnis genommen, das gilt insbesondere auch für das Argument, wonach die Mieterträge seit Jahren steuerlich deklariert worden seien. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung folgt, dass für die Gemeinde entscheidend war, dass es sich um eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung handle und die Beschwerdeführerin hierfür keine Baubewilligung habe vorweisen können. Weiter geht aus den Erwägungen hervor, dass die Gemeinde als irrelevant erachtete, ob die Steuerbehörde über die Nutzungsänderung informiert worden sei oder nicht.