ohne das Schreiben ihrer Rechtsvertretung zuzustellen. Auf ihr Schreiben vom 20. Januar 2023 habe die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung reagiert, ohne auf die Begehren und die Begründung der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Gemeinde entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2023, sie habe die Angelegenheit rechtsgleich behandelt und die Beschwerdeführerin, wie aus den Vorakten ersichtlich sei, stets angemessen informiert. Das rechtliche Gehör sei vollumfänglich gewährt worden.