c) Vorliegend angefochten ist die Wiederherstellungsverfügung vom 16. Februar 2023. Mit dieser forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin auf, baubewilligungspflichtige Bauarbeiten zu unterlassen und die beiden Studiowohnungen in den ursprünglichen Zustand (drei Bastelräume) zurückzubauen. Die Parkplätze vor den Studiowohnungen der Beschwerdeführerin sind nicht Gegenstand dieser Verfügung und können dementsprechend auch nicht Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren sein. Vielmehr sind die Parkplätze Gegenstand des eigenständigen Beschwerdeverfahrens BVD RA Nr. 110/2023/58.