a) Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift darauf, dass die übrigen Stockwerkeigentümer ohne Baubewilligung und Einwilligung der Beschwerdeführerin Parkplätze direkt angrenzend an die Studiowohnungen erstellt hätten. Zudem nimmt die Beschwerdeführerin auf das entsprechende Wiederherstellungs- bzw. nachträgliche Baubewilligungsverfahren Bezug. Auch in ihren Schlussbemerkungen erwähnt die Beschwerdeführerin dieses Verfahren und macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verhalten der Gemeinde erscheine rechtsmissbräuchlich.