Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und es war nicht notwendig, bei Verfahrensbeginn über den Antrag zu befinden. Das Rechtsbegehren Nr. 4 der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nach dem Gesagten obsolet. 3. Anfechtungsobjekt