1 der angefochtenen Verfügung, wonach baubewilligungspflichtige Bauarbeiten zu unterlassen seien, ist nicht als Baueinstellung zu verstehen. Den Akten und Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge sind aktuell keine Bauarbeiten an den beiden Studiowohnungen im Gange. Auch ein Benützungsverbot hat die Gemeinde nicht verfügt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerdeführerin einfach darauf hinweisen wollte, dass baubewilligungspflichtige Bauarbeiten nicht ohne Baubewilligung vorgenommen werden dürfen. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und es war nicht notwendig, bei Verfahrensbeginn über den Antrag zu befinden.