d) Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Das gilt auch für Beschwerden gegen Verfügungen betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.11 Demgegenüber haben Beschwerden gegen Verfügungen betreffend die Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbote keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG). Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung, wonach baubewilligungspflichtige Bauarbeiten zu unterlassen seien, ist nicht als Baueinstellung zu verstehen.