Das auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung lautende Rechtsbegehren Nr. 1 könnte gutgeheissen werden, sofern sich die Studiowohnungen als formell und materiell rechtmässig erweisen sollten oder wenn auf die Wiederherstellung verzichtet wird, sei es zum Beispiel aufgrund der Verhältnismässigkeit oder des Ablaufs der fünfjährigen Frist nach Art. 46 Abs. 3 BauG. Diesfalls wäre mit der Gutheissung des Rechtsbegehrens Nr. 1 zugleich entschieden, dass für die Studiowohnungen kein nachträgliches Baugesuch notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 3 daher kein schutzwürdiges Interesse, es kann ebenfalls nicht darauf eingetreten werden.