Mit dem Rechtsbegehren Nr. 2 macht die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend. Die Frage der Nichtigkeit kann zwar durchaus in Form eines Feststellungsbegehrens aufgeworfen werden. Jedoch sind auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse und die Subsidiarität des Feststellungsbegehrens vorausgesetzt.10 Ob die angefochtene Verfügung dem geltenden Recht entspricht, kann bereits im Rahmen des Rechtsbegehrens Nr. 1, wonach die Verfügung vollständig aufzuheben sei, überprüft werden. Damit hat die Beschwerdeführerin kein genügendes Feststellungsinteresse. Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten.