a) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die verfügte Baueinstellung in Verletzung des geltenden Baurechts eröffnet worden und deshalb nichtig seien (Rechtsbegehren Nr. 2). Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, es sei von Amtes wegen festzustellen, dass sie gestützt auf die Baubewilligung vom 12. August 1965 und gemäss den geltenden und anwendbaren baurechtlichen Bestimmungen kein nachträgliches Baugesuch für die Studiowohnungen einreichen müsse (Rechtsbegehren Nr. 3).