3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 6. April 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich zu bestätigen. Zudem seien der Beschwerdeführerin sämtliche Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2023 zog das Rechtsamt zudem von Amtes wegen ein Foto der Studios von aussen und einen Grundrissplan der Studios, eingereicht im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2023/58, im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei.