2. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die verfügte Baueinstellung in Verletzung des geltenden Baurechts eröffnet wurde und deshalb nichtig ist. 3. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Baubewilligung vom 12. August 1965 und gemäss den geltenden und anwendbaren baurechtlichen Bestimmungen kein nachträgliches Baugesuch betreffend ihres Grundstücks Neuenegg Gbbl.-Nr. F.________-1 (Studio Wohnungen) einreichen muss. 4. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen