1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2023 betreffend Baueinstellung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei vollständig (Ziffern 1. bis 3. und Ziffer 6. des Verfügungsdispositivs) aufzuheben. 2. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die verfügte Baueinstellung in Verletzung des geltenden Baurechts eröffnet wurde und deshalb nichtig ist.