wohnungen umgebaut worden seien. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 erteilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2023 eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass ein nachträgliches Baugesuch nicht notwendig sei.