Ob dieser nun genügt, wird die Gemeinde zu überprüfen haben. Bei der Sicherung der Ruine durch einen hinreichenden Zaun handelt es sich um eine Dauerverfügung, deren Einhaltung auch künftig verlangt werden kann.14 Die Verfügung der Gemeinde in Bezug auf die Sicherung des Gebäudes ist angesichts der Verhältnisse zu Recht erfolgt. Die Beschwerde wird daher auch diesbezüglich abgewiesen. Dass die Gemeinde zusätzlich ein Nutzungs- und Betretungsverbot ausspricht, ist nicht zu beanstanden, wobei auch hier als gesetzliche Grundlage nicht Art. 46 BauG (dieser betrifft Fälle, bei denen keine oder keine genügende Baubewilligung vorliegt), sondern Art. 45 Abs. 1 Bst. c BauG dient.