c) Wie sich aus der Stellungnahme des AGR vom 3. April 2023 und dem dieser beigelegten Aktennotiz mit Fotos ergibt, war das Betreten des Gebäudes bereits im Jahr 2013 gefährlich, da dieses «in äusserst desolatem Zustand» war, mit teilweise eingefallenem Dach und morschen Decken und Böden. Das AGR forderte die Gemeinde daher im April 2013 auf, Sicherheitsmassnahmen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG zu prüfen. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mails mit der Gemeinde bestätigte der Beschwerdeführer im Dezember 2020, das Gebäude wie im 2020/2021 vereinbart, gesichert zu haben.