45 Abs. 2 Bst. c BauG). Die Baupolizei hat daher insbesondere mittels Erlass von Verfügungen die Grundeigentümer aufzufordern, solche Störungen innert angemessener Frist zu beseitigen, da Bauten und Anlagen nach Art. 21 Abs. 1 BauG so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.13