Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Gebäude nicht betreten werden darf und belegt, dass er die Pächterin darauf aufmerksam gemacht hat.12 Er führt in der Beschwerde zudem aus, das Haus sei weder betreten noch benutzt worden, er wolle im März 2023 einen Metallzaun rund 10 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 6a 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 9b Bst. a.bb 12 Vgl. Beschwerdebeilagen 8 und 9