Die Bauruine, B.________, darf aufgrund der Sicherheitsgefährdung nicht genutzt und betreten werden (Benützungsverbot nach Art. 46 BauG). Bis am 24. März 2023 ist die Bauruine gemäss den einschlägigen Bestimmungen gegen Unfälle und gegen unbefugtes Betreten mittels Umzäunung zu sichern. Die Gemeinde begründete diese Verfügung damit, dass – sofern sie nicht abgebrochen wird – die Bauruine mit massiver Umzäunung gesichert werden muss. Bei einer Gefährdung der Sicherheit müsse die Gemeinde ein Benützungsverbot aussprechen.