Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Nicht unter den Baustopp fällt im Übrigen das Entfernen von gewässerfremden Stoffen (Bauschutt, Zementrohr etc.), dieses wird vom OIK II sogar ausdrücklich gefordert und vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Mai 2023 in Aussicht gestellt. 3. Bauruine a) In der angefochtenen Verfügung erliess die Gemeinde in Bezug auf die Bauruine folgende Verfügung: