«Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Artikel 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG) geben wir Ihnen die Gelegenheit bis am 24. März 2023 bezüglich des Containers, welcher unter der Baubewilligungspflicht steht, Stellung zu nehmen und uns mitzuteilen, ob die Bauruine mittels Baubewilligungsverfahren abgebrochen wird.» Da bereits die vorgenommenen Umgebungsarbeiten zu Recht zu einem Baustopp führten, schadet auch der Hinweis der Gemeinde in Bezug auf allfällige künftige Arbeiten nicht.10 Nicht entscheidend ist zudem, ob der Beschwerdeführer bzw. die Pächterin um die Baubewilligungspflicht wusste.