Dies gilt umso mehr, als die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung dazu erst das rechtliche Gehör gewährte :«Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Artikel 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG) geben wir Ihnen die Gelegenheit bis am 24. März 2023 bezüglich des Containers, welcher unter der Baubewilligungspflicht steht, Stellung zu nehmen und uns mitzuteilen, ob die Bauruine mittels Baubewilligungsverfahren abgebrochen wird.»