f) Da auf dem Grundstück des Beschwerdeführers baubewilligungspflichtige Arbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen wurden, war die Gemeinde verpflichtet, einen Baustopp anzuordnen. Ob die Pächterin die Arbeiten von sich aus für abgeschlossen erachtete, ist nicht entscheidend, da der Bagger zum Zeitpunkt des Erscheinens der Baupolizei noch auf Platz war und damit ein hinreichender Anlass bestand, einen Baustopp auszusprechen.