Die Terrainveränderung wäre deshalb baubewilligungspflichtig gewesen. Es handle sich nicht um einen bewilligungsfreien Gewässerunterhalt, da die Gemeinde die Unterhaltsarbeiten nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 WBG9 an den Anstösser übertragen habe. Daher wäre für den Eingriff eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG notwendig gewesen, welche nur im Rahmen einer Baubewilligung erteilt werden könne. 8 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 1a N. 10 ff. 9 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11)