Nach Eingang der Stellungnahme des TBA OIK II machte er in seinem Schreiben vom 10. Mai 2023 bezüglich der Bewilligungspflicht der Wiederherstellung des Wasserlaufes einen Sachverhaltsirrtum geltend. Es sei nicht bekannt gewesen und habe nicht vermuten werden können, dass für die Wiederherstellung eines vorgängig durch Dritte komplett zerstörten Wasserlaufes eine Bewilligung nötig sei, da die Zerstörung auf Grund der Arbeiten bei/an der Brunnfassung Nr. E.________ geschehen sei, welche ja selber eigentlich bewilligungspflichtig wären.