c) Der Beschwerdeführer räumt ein, die Pächterin habe den durch Dritte zerstörten Wasserablauf der Quelle wiederhergestellt und die Zufahrtsstrasse plafoniert. In seiner Beschwerde bestritt er die Bewilligungspflicht dieser Arbeiten. Nach Eingang der Stellungnahme des TBA OIK II machte er in seinem Schreiben vom 10. Mai 2023 bezüglich der Bewilligungspflicht der Wiederherstellung des Wasserlaufes einen Sachverhaltsirrtum geltend.