Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dritte hätten ohne Erlaubnis auf seinem Grundstück Bäume gefällt und massive Terrainverschiebungen und dadurch die Zerstörung des Wasserlaufes vorgenommen ohne dass die Gemeinde darauf reagiert habe, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Es kann daher darauf nicht eingetreten werden. 2. Baueinstellung a) Die Gemeinde verfügte in der angefochtenen Verfügung: Sämtliche Umgebungsarbeiten auf der Parzelle Nr. A.________, sind ab sofort und bis zur Aufhebung der vorliegenden Verfügung zu unterlassen (Baueinstellung nach Art. 46 BauG). Dazu gehören auch geplante, noch nicht ausgeführte Arbeiten.