Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte äusserte sich nicht. Die Gemeinde beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Nach Eingang der Vorakten stellte das Rechtsamt den Parteien eine Kopie der Aktennotiz der Besichtigung vom 24. Februar 2023 zu. Zudem erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den eingeholten Eingaben zu äussern. Das Rechtsamt bat den Beschwerdeführer zudem, mitzuteilen, ob er – wie in der Beschwerde erwähnt – einen Metallzaun um das Gebäude angebracht habe. Falls ja, werde er gebeten, dies mit Fotos zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Stellungnahme und Fotos ein.