Weiter erwog das Rechtsamt, falls der Beschwerdeführer mit einem superprovisorisch gestellten Antrag eine Edition innert kürzerer Frist beantragen wollte, fehle eine Begründung dazu, Gründe für eine entsprechende Dringlichkeit seien auch nicht ersichtlich. Das Rechtsamt beteiligte zudem die Pächterin von Amtes wegen am Verfahren, holte die Vorakten und beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), dem AGR sowie der Abteilung Walderhaltung des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) eine Stellungnahme ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte äusserte sich nicht.