3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorakten, und damit auch ein allfälliges Protokoll der erwähnten Begehung, von Gesetzes wegen innert der Beschwerdeantwortfrist eingeholt werden (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG2) und er danach ein Akteneinsichtsrecht hat. Weiter erwog das Rechtsamt, falls der Beschwerdeführer mit einem superprovisorisch gestellten Antrag eine Edition innert kürzerer Frist beantragen wollte, fehle eine Begründung dazu, Gründe für eine entsprechende Dringlichkeit seien auch nicht ersichtlich.