1. Sämtliche Umgebungsarbeiten auf der Parzelle Nr. A.________, sind ab sofort und bis zur Aufhebung der vorliegenden Verfügung zu unterlassen (Baueinstellung nach Art. 46 BauG). Dazu gehören auch geplante, noch nicht ausgeführte Arbeiten. 2. Die Bauruine, B.________, darf aufgrund der Sicherheitsgefährdung nicht genutzt und betreten werden (Benützungsverbot nach Art. 46 BauG). Bis am 24. März 2023 ist die Bauruine gemäss den einschlägigen Bestimmungen gegen Unfälle und gegen unbefugtes Betreten mittels Umzäunung zu sichern.