Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/14 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Frau D.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Kirchdorf, Kirchgasse 2, 3116 Kirchdorf BE betreffend die Verfügung der Gemeinde Kirchdorf vom 3. März 2023 (Baueinstellung und Benützungsverbot) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Kirchdorf (BE) 2 (Gelterfingen) Nr. A.________ in der Landwirtschaftszone, auf der eine Bauruine (B.________) steht. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte ist Pächterin dieses Grundstücks. Nach einer unangemeldeten Besichtigung vom 24. Februar 2023 nahm die Gemeinde Kontakt mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) auf, um das Vorgehen aufgrund der von ihr festgestellten, nicht bewilligten Umgebungsarbeiten zu besprechen. Am 3. März 2023 erliess die Gemeinde die folgende Verfügung, welche sie an den Beschwerdeführer adressierte und als eingeschriebene Kopie an die Pächterin sandte: 1. Sämtliche Umgebungsarbeiten auf der Parzelle Nr. A.________, sind ab sofort und bis zur Aufhebung der vorliegenden Verfügung zu unterlassen (Baueinstellung nach Art. 46 BauG). Dazu gehören auch geplante, noch nicht ausgeführte Arbeiten. 2. Die Bauruine, B.________, darf aufgrund der Sicherheitsgefährdung nicht genutzt und betreten werden (Benützungsverbot nach Art. 46 BauG). Bis am 24. März 2023 ist die Bauruine gemäss den einschlägigen Bestimmungen gegen Unfälle und gegen unbefugtes Betreten mittels Umzäunung zu sichern. 1/8 BVD 120/2023/14 3. Diese Verfügung ist unbesehen der Anfechtungsmöglichkeiten sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Baupolizeibehörde wird diese Verfügung notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen. 4. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 50 BauG strafbar (Busse bis Fr. 40'000.00 in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu Fr. 100'000.00 nebst Haft). 5. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 240.00 werden dem Grundeigentümer, C.________, auferlegt (Art. 51 ff BewD sowie Gebührenverordnung der Gemeinde Kirchdorf). 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. März 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerdeinstanz wird ersucht bei der Gemeinde Kirchdorf superprovisorisch das Protokoll der baupolizeilichen Begehung vom 24.02.2023 einzuverlangen und zu sichern. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Kopie des Protokolls der obenerwähnten baupolizeilichen Begehung zuzustellen. 3. Die Verfügung vom 03.03.2023 der Gemeinde Kirchdorf sei als gegenstandslos aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der verfügende Gemeinde Kirchdorf. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorakten, und damit auch ein allfälliges Protokoll der erwähnten Begehung, von Gesetzes wegen innert der Beschwerdeantwortfrist eingeholt werden (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG2) und er danach ein Akteneinsichtsrecht hat. Weiter erwog das Rechtsamt, falls der Beschwerdeführer mit einem superprovisorisch gestellten Antrag eine Edition innert kürzerer Frist beantragen wollte, fehle eine Begründung dazu, Gründe für eine entsprechende Dringlichkeit seien auch nicht ersichtlich. Das Rechtsamt beteiligte zudem die Pächterin von Amtes wegen am Verfahren, holte die Vorakten und beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), dem AGR sowie der Abteilung Walderhaltung des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) eine Stellungnahme ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte äusserte sich nicht. Die Gemeinde beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Nach Eingang der Vorakten stellte das Rechtsamt den Parteien eine Kopie der Aktennotiz der Besichtigung vom 24. Februar 2023 zu. Zudem erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den eingeholten Eingaben zu äussern. Das Rechtsamt bat den Beschwerdeführer zudem, mitzuteilen, ob er – wie in der Beschwerde erwähnt – einen Metallzaun um das Gebäude angebracht habe. Falls ja, werde er gebeten, dies mit Fotos zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Stellungnahme und Fotos ein. Auf die Rechtsschriften und Fachberichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/8 BVD 120/2023/14 b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dritte hätten ohne Erlaubnis auf seinem Grundstück Bäume gefällt und massive Terrainverschiebungen und dadurch die Zerstörung des Wasserlaufes vorgenommen ohne dass die Gemeinde darauf reagiert habe, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Es kann daher darauf nicht eingetreten werden. 2. Baueinstellung a) Die Gemeinde verfügte in der angefochtenen Verfügung: Sämtliche Umgebungsarbeiten auf der Parzelle Nr. A.________, sind ab sofort und bis zur Aufhebung der vorliegenden Verfügung zu unterlassen (Baueinstellung nach Art. 46 BauG). Dazu gehören auch geplante, noch nicht ausgeführte Arbeiten. b) Art. 22 RPG5 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet worden ist (Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 2 Abs. 1 BewD6). Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Wird ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, ist die Baupolizeibehörde verpflichtet, die sofortige Einstellung laufender Bauarbeiten anzuordnen. Sie verfügt über keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen. Ob das Bauvorhaben allenfalls bewilligt werden kann, spielt keine Rolle.7 c) Der Beschwerdeführer räumt ein, die Pächterin habe den durch Dritte zerstörten Wasserablauf der Quelle wiederhergestellt und die Zufahrtsstrasse plafoniert. In seiner Beschwerde bestritt er die Bewilligungspflicht dieser Arbeiten. Nach Eingang der Stellungnahme des TBA OIK II machte er in seinem Schreiben vom 10. Mai 2023 bezüglich der Bewilligungspflicht der Wiederherstellung des Wasserlaufes einen Sachverhaltsirrtum geltend. Es sei nicht bekannt gewesen und habe nicht vermuten werden können, dass für die Wiederherstellung eines vorgängig durch Dritte komplett zerstörten Wasserlaufes eine Bewilligung nötig sei, da die Zerstörung auf Grund der Arbeiten bei/an der Brunnfassung Nr. E.________ geschehen sei, welche ja selber eigentlich bewilligungspflichtig wären. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zudem sinngemäss geltend, laut Auskunft der Pächterin habe sie den Bagger, welcher für die Wiederherstellung des Wasserablaufs und den Unterhalt der vergandeten Strasse verwendet worden sei, genau am 24. Februar 2023 um 17.00 Uhr wieder weggebracht. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, es seien keine Arbeiten am Haus getätigt worden oder geplant gewesen. Zudem habe sich nicht ein Container, sondern nur ein fahrtüchtiger Bauwagen auf dem Gelände befunden. Gemäss Schreiben vom 10. Mai 2023 wird dieser Bauwagen, dessen Baubewilligungspflicht der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreitet, nicht benutzt. Weiter 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 5 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 6 3/8 BVD 120/2023/14 erachtet der Beschwerdeführer eine Baueinstellungsverfügung gestützt auf Aussagen «eines Herrn F.________» als willkürlich und unverhältnismässig. Gemäss der Aktennotiz der Gemeinde zur Besichtigung vom 24. Februar 2023 waren die «Pächter F.________ und D.________» anwesend. Es seien Aufräumarbeiten (Entsorgung von Abfall) sowie die «Erstellung des Gartens und der Tierhaltung im Gange». Später möchten «die Pächter» das Gebäude renovieren, um darin zu wohnen (Wochenendhaus), weshalb sie darauf hingewiesen worden seien, dass dies nicht möglich sei, was sie nicht hätten nachvollziehen können und nicht geglaubt hätten. Im angefochtenen Entscheid stellte die Gemeinde fest, dass auf dem Grundstück ohne Bewilligung Umgebungsarbeiten durchgeführt würden. Gemäss mündlicher Auskunft «der Pächter» soll die Ruine abgedeckt werden, um sie vor dem Wetter zu schützen, um sie in einigen Jahren zu sanieren und zu bewohnen. Für die Lagerung der Gerätschaften und Materialien sei ein Container (bzw. Bauwagen) hingestellt worden. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023 spricht die Gemeinde nur noch von Aussagen von Herrn F.________ und nicht mehr der Pächter bzw. der Pächterin und weist insbesondere darauf hin, dass die Parzelle in der Landwirtschaftszone liegt, sich darauf eine geschützte Hecke befindet und im westlichen Teil des Grundstücks ein Gewässer verläuft. d) Bauten und Anlagen dürfen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen; baubewilligungspflichtig sind auch wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG).8 Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). So zählen die Artikel 6 und 6a BewD detailliert auf, welche Vorhaben baubewilligungsfrei sind, darunter auch Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Art. 7 BewD enthält allerdings den Vorbehalt, dass auch die in Art. 6 und Art. 6a BewD enthaltenen Tatbestände eine Baubewilligung benötigen, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen oder wenn sie den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen und das entsprechende Schutzinteresse tangiert wird. Das jeweilige Schutzinteresse muss den spezifischen Vorschriften für die Gebiete und Objekte entnommen werden. e) Gemäss dem mit Fotos belegten Fachbericht Wasserbau vom 3. April 2023 konnte anlässlich einer Begehung vom 23. März 2023 festgestellt werden, dass der Bachlauf der Quelle bis zur Parzellengrenze verändert worden war und im Gewässerraum Terrainveränderungen stattgefunden hatten. Weiter sei ein Bauwagen im Gewässerraum abgestellt worden. Bei einer Umgestaltung der Gewässersohle und der Uferböschung sei das Schutzinteresse des Gewässers betroffen. Die Terrainveränderung wäre deshalb baubewilligungspflichtig gewesen. Es handle sich nicht um einen bewilligungsfreien Gewässerunterhalt, da die Gemeinde die Unterhaltsarbeiten nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 WBG9 an den Anstösser übertragen habe. Daher wäre für den Eingriff eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG notwendig gewesen, welche nur im Rahmen einer Baubewilligung erteilt werden könne. 8 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 1a N. 10 ff. 9 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 4/8 BVD 120/2023/14 Die Fotos des Fachberichts Wasserbau belegen den veränderten Bachlauf und dass im Gewässerraum Terrainveränderungen vorgenommen worden sind. Der Fachbericht legt nachvollziehbar dar, dass es sich dabei nicht um bewilligungsfreien Gewässerunterhalt handelte und das Schutzinteresse des Gewässers im Sinne von Art. 7 BewD betroffen war, weshalb die Arbeiten baubewilligungspflichtig gewesen wären. Gemäss dem eingeholten, schlüssigen Bericht der Abteilung Walderhaltung des AWN liegt hingegen kein Wald vor, dieses Schutzinteresse ist daher nicht tangiert. f) Da auf dem Grundstück des Beschwerdeführers baubewilligungspflichtige Arbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen wurden, war die Gemeinde verpflichtet, einen Baustopp anzuordnen. Ob die Pächterin die Arbeiten von sich aus für abgeschlossen erachtete, ist nicht entscheidend, da der Bagger zum Zeitpunkt des Erscheinens der Baupolizei noch auf Platz war und damit ein hinreichender Anlass bestand, einen Baustopp auszusprechen. Nicht weiter zu prüfen ist vorliegend, ob noch andere baubewilligungspflichtige Arbeiten vorgenommen wurden (z.B. das Aufstellen eines Bauwagens, welchen die Gemeinde fälschlicherweise als Container bezeichnete) bzw. geplant waren (spätere Sanierungsarbeiten an der Bauruine). Dies gilt umso mehr, als die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung dazu erst das rechtliche Gehör gewährte :«Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Artikel 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG) geben wir Ihnen die Gelegenheit bis am 24. März 2023 bezüglich des Containers, welcher unter der Baubewilligungspflicht steht, Stellung zu nehmen und uns mitzuteilen, ob die Bauruine mittels Baubewilligungsverfahren abgebrochen wird.» Da bereits die vorgenommenen Umgebungsarbeiten zu Recht zu einem Baustopp führten, schadet auch der Hinweis der Gemeinde in Bezug auf allfällige künftige Arbeiten nicht.10 Nicht entscheidend ist zudem, ob der Beschwerdeführer bzw. die Pächterin um die Baubewilligungspflicht wusste. Es wird vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.11 Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Nicht unter den Baustopp fällt im Übrigen das Entfernen von gewässerfremden Stoffen (Bauschutt, Zementrohr etc.), dieses wird vom OIK II sogar ausdrücklich gefordert und vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Mai 2023 in Aussicht gestellt. 3. Bauruine a) In der angefochtenen Verfügung erliess die Gemeinde in Bezug auf die Bauruine folgende Verfügung: Die Bauruine, B.________, darf aufgrund der Sicherheitsgefährdung nicht genutzt und betreten werden (Benützungsverbot nach Art. 46 BauG). Bis am 24. März 2023 ist die Bauruine gemäss den einschlägigen Bestimmungen gegen Unfälle und gegen unbefugtes Betreten mittels Umzäunung zu sichern. Die Gemeinde begründete diese Verfügung damit, dass – sofern sie nicht abgebrochen wird – die Bauruine mit massiver Umzäunung gesichert werden muss. Bei einer Gefährdung der Sicherheit müsse die Gemeinde ein Benützungsverbot aussprechen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Gebäude nicht betreten werden darf und belegt, dass er die Pächterin darauf aufmerksam gemacht hat.12 Er führt in der Beschwerde zudem aus, das Haus sei weder betreten noch benutzt worden, er wolle im März 2023 einen Metallzaun rund 10 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 6a 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 9b Bst. a.bb 12 Vgl. Beschwerdebeilagen 8 und 9 5/8 BVD 120/2023/14 um das Gebäude anbringen. Dass er diese Arbeiten nun vorgenommen hat, bestätigt er auf Nachfrage des Rechtsamtes in seinem Schreiben vom 10. Mai 2023. b) Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Sie hat alle dafür erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 45 Abs. 2 BauG). Dabei obliegt ihr insbesondere die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Die Baupolizei hat daher insbesondere mittels Erlass von Verfügungen die Grundeigentümer aufzufordern, solche Störungen innert angemessener Frist zu beseitigen, da Bauten und Anlagen nach Art. 21 Abs. 1 BauG so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.13 c) Wie sich aus der Stellungnahme des AGR vom 3. April 2023 und dem dieser beigelegten Aktennotiz mit Fotos ergibt, war das Betreten des Gebäudes bereits im Jahr 2013 gefährlich, da dieses «in äusserst desolatem Zustand» war, mit teilweise eingefallenem Dach und morschen Decken und Böden. Das AGR forderte die Gemeinde daher im April 2013 auf, Sicherheitsmassnahmen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG zu prüfen. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mails mit der Gemeinde bestätigte der Beschwerdeführer im Dezember 2020, das Gebäude wie im 2020/2021 vereinbart, gesichert zu haben. Die Fotos der Gemeinde vom 24. Februar 2023 zeigen um die Ruine einzig ein oranges, nicht (mehr) straff gespanntes Schutznetz (Bauzaun). Dass dieses keine hinreichende Sicherung darstellt, räumt auch der Beschwerdeführer sinngemäss ein, indem er während des Beschwerdeverfahrens einen neuen Zaun erstellte. Ob dieser nun genügt, wird die Gemeinde zu überprüfen haben. Bei der Sicherung der Ruine durch einen hinreichenden Zaun handelt es sich um eine Dauerverfügung, deren Einhaltung auch künftig verlangt werden kann.14 Die Verfügung der Gemeinde in Bezug auf die Sicherung des Gebäudes ist angesichts der Verhältnisse zu Recht erfolgt. Die Beschwerde wird daher auch diesbezüglich abgewiesen. Dass die Gemeinde zusätzlich ein Nutzungs- und Betretungsverbot ausspricht, ist nicht zu beanstanden, wobei auch hier als gesetzliche Grundlage nicht Art. 46 BauG (dieser betrifft Fälle, bei denen keine oder keine genügende Baubewilligung vorliegt), sondern Art. 45 Abs. 1 Bst. c BauG dient. 4. Kosten der angefochtenen Verfügung Gemäss Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung werden dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von CHF 240.– auferlegt. Wie vorangehend aufgezeigt, hat die Gemeinde zu Recht einen Baustopp und Massnahmen bezüglich der Ruine angeordnet (E. 2 und 3). Gemäss Art. 40 des Gebührenreglements der Gemeinde Kirchdorf vom 29. November 2018 wird für baupolizeiliche Massnahmen eine Aufwandgebühr II erhoben. Gemäss Gebührentarif vom 14. Dezember 2018 beträgt diese CHF 120.– pro Stunde. Damit verrechnet die Gemeinde vorliegend zwei Stunden Aufwand. Dieser Aufwand ist nicht zu hoch. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 240.– auferlegt. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 5. Ergebnis und Kosten Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu 13 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 45 N. 2 Bst. c 14 Vgl. dazu Entscheid RA Nr. 120/2004/50 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 20. Juni 2005, E. 5 6/8 BVD 120/2023/14 tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Kirchdorf (BE) vom 3. März 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Kirchdorf, eingeschrieben - AGR, zur Kenntnis, per Kurier - TBA OIK II, zur Kenntnis - Abteilung Walderhaltung des AWN, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 8/8