Hinsichtlich der restlichen Verfahrenskosten gilt zu berücksichtigen, dass die Gemeinde die Beschwerdegegnerinnen am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf die unvollständigen Abklärungen der Gemeinde zurückzuführen ist. Es liegen damit besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG vor. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid