Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist in solchen Fällen im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.29 Vorliegend ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren des Beschwerdeführers kommen kann. Dementsprechend können ihm die restlichen Verfahrenskosten von vier Fünfteln, ausmachend CHF 800.–, nicht auferlegt werden.