Aus den Erwägungen folgt, dass auf einige Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann. Diesbezüglich gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm hierfür ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.–, aufzuerlegen. Darüber hinaus dringt der Beschwerdeführer beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens auch mit seinen übrigen Anträgen nur teilweise durch, da das Verfahren mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht abgeschlossen wird.