Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Terrainveränderungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerinnen hat die Gemeinde zudem noch gar keine Abklärungen getroffen. Es obliegt nicht der BVD, baupolizeiliche Anzeigen erstmals zu prüfen. Aus den genannten Gründen wird die angefochtene Verfügung der Gemeinde Brenzikofen vom 8. Februar 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 7. Kosten 26 Vgl. pag. 28 ff. der Vorakten sowie die Beschwerdebeilage Nr. 3 27 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 8