b) Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist die Sanierung der Nordwest- Zufahrt baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde Brenzikofen hätte ein Baupolizeiverfahren durchführen, allfällige Wiederherstellungsmassnahmen festlegen und den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit erteilen sollen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, das entsprechende Verfahren durchzuführen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Terrainveränderungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerinnen hat die Gemeinde zudem noch gar keine Abklärungen getroffen.