___ 12 und 12a an der Nordost- Zufahrt massive Terrainveränderungen vorgenommen worden seien. Die Gemeinde hätte aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers als zuständige Baupolizeibehörde prüfen müssen, ob baubewilligungspflichtige Veränderungen auf der Parzelle Nr. G.________ vorgenommen, ob diese bewilligt wurden und ob allenfalls die Wiederherstellung verfügt werden müsste. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass sich die Parzelle Nr. G.________ in der Landwirtschaftszone befindet. Aus den Vorakten geht nicht hervor, dass die Gemeinde bezüglich der Terrainveränderungen überhaupt Abklärungen getroffen hat.